Journalisten, die beauftragt sind, Artikel über die am Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht
behandelten Fälle zu schreiben, können ihre Akkreditierung verlangen, sofern sie die nachfolgenden Bedingungen
erfüllen:
Auszug aus dem Informationsreglement des Bundesverwaltungsgerichts:
Art.
13 Akkreditierung
- Journalistinnen und Journalisten,
die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts Bericht erstatten wollen, können beim Generalsekretariat ein schriftliches
Gesuch um Akkreditierung einreichen. Das Gesuch kann sich auf die Berichterstattung über die Rechtsprechung
einzelner Abteilungen beschränken.
- Die Akkreditierung wird
erteilt, wenn:
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bereits beim Bundesgericht
oder beim Bundesstrafgericht
akkreditiert ist; dem Gesuch sind eine Bestätigung der entsprechenden Akkreditierung und ein Lebenslauf
mit Fotografie beizulegen;
b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin
regelmässig über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts Bericht erstatten will und die Voraussetzungen für die Eintragung in das
Berufsregister erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf und Fotografie entsprechende Unterlagen wie
Presseausweis, Bestätigung des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen.
- Die
Akkreditierung kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers
oder der Gesuchstellerin bestehen.