Journalisten, die beauftragt sind, Artikel über die am Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht behandelten Fälle zu schreiben, können ihre Akkreditierung verlangen, sofern sie die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

Auszug aus dem Informationsreglement des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 13 Akkreditierung

  1. Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bericht erstatten wollen, können beim Generalsekretariat ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen. Das Gesuch kann sich auf die Berichterstattung über die Rechtsprechung einzelner Abteilungen beschränken.
  2. Die Akkreditierung wird erteilt, wenn:
    a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bereits beim Bundesgericht oder beim Bundesstrafgericht akkreditiert ist; dem Gesuch sind eine Bestätigung der entsprechenden Akkreditierung und ein Lebenslauf mit Fotografie beizulegen;
    b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin regelmässig über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bericht erstatten will und die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf und Fotografie entsprechende Unterlagen wie Presseausweis, Bestätigung des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen.
  3. Die Akkreditierung kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin bestehen.